Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Einvernehmliche Scheidung

Im Falle von Einigkeit zu sämtlichen Folgesachen der Scheidung, bzw. im Falle von außergerichtlicher Einigungsbereitschaft, können Verfahrenskosten durch eine einvernehmliche Scheidung gespart werden.

In diesem Fall lässt sich nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten und der andere Ehepartner verzichtet auf die anwaltliche Vertretung. Die Verfahrenskosten können dann geteilt oder entsprechend der Einkommensverhältnisse gequotelt werden. In einigen wenigen Fällen ist neben der Scheidung nichts Weiteres zu regeln. In diesen Fällen ist die Verfahrensführung mit nur einem Anwalt besonders einfach. Sie können dieses Verfahren im Rahmen eines persönlichen Termines klären, oder den Weg über die auf meiner Seite angebotene „Onlinescheidung“ gehen. Die voraussichtlichen Kosten sind identisch, egal ob Sie mich in meiner Kanzlei aufsuchen oder den Weg der „Onlinescheidung“ wählen, da die Gerichte die Kosten nach Gegenstandswert festsetzen. Bitte sprechen Sie mich an.

Onlinescheidung

Online-Scheidung

Viele Anwälte bieten inzwischen eine sogenannte „Online-Scheidung“ an. Eine Scheidung über das Internet gibt es noch nicht. Immer noch müssen beide Eheleute vor dem/der ScheidungsrichterIn erscheinen, nachdem ein Scheidungsantrag bei Gericht von einem Anwalt eingereicht wurde. Dort werden Sie zu der Frage der gescheiterten Ehe persönlich angehört. In einfachen Angelegenheiten, in denen Fragen des Vermögens oder des Unterhaltes nicht geklärt werden müssen, dauert eine solche Anhörung ca. eine Minute, der Gerichtstermin insgesamt ca. zehn Minuten.

Im Falle der Einigkeit der Eheleute gibt es die Möglichkeit zu einer Vertretung der Beteiligten durch nur einen Anwalt. Faktisch bedeutet dies, dass einer der Beteiligten auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Dies ist möglich, wenn die Eheleute sich zu sämtlichen Folgesachen einig sind. Hierdurch wird schon fast die Hälfte der Anwaltskosten gespart, da nur Kosten für einen Anwalt aufgebracht werden müssen.

Die sogenannte „Online-Scheidung“ bedeutet grundsätzlich nur, dass Sie das Verfahren bis zum Termin über Fernkommunikationsmittel abwickeln. Diese Form der Kommunikation biete ich online, aber auch per Telefon oder Fax an. Wenn Sie dann doch gerne einen persönlichen Termin bei mir wahrnehmen möchten, können Sie einen solchen ohne zusätzliche Kosten vereinbaren, es ist aber nicht zwingend erforderlich.

Bei Gericht kann in Fällen einer einigen Scheidung die Reduktion des Gegenstandswertes in Höhe von bis zu 20 % erreicht werden, worum ich mich beim zuständigen Richter für Sie bemühen würde.

Bei Interesse bitte ich Sie, folgende Schritte vorzunehmen:

  • Füllen Sie das anliegende Formular Online-Scheidung aus und drucken Sie es aus.
  • Drucken Sie die Vollmacht aus und unterzeichnen Sie diese.
  • Senden Sie mir das Formular und die Vollmacht gerne als PDF unterschrieben zu.
  • Senden Sie mir weiter die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder zu.
  • Sollten Sie berechtigt sein, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen (geringes Einkommen), können Sie uns den Antrag gleich mit übersenden (finden Sie unter dem Registerpunkt zu den Kosten).

Gerne können Sie zur Beschleunigung die Dokumente auch an folgende Nummer faxen: 0221/8232824

Streitige Scheidung

Streitige Scheidung

Nicht immer sind die Ex-Partner sich im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft noch so nahe, dass eine gemeinsame rechtliche Vertretung gewünscht ist. Trotzdem kann eine Scheidung dann auch reibungslos ablaufen, wenn jeder Partner einen eigenen Anwalt wünscht, der die Durchführung von Folgesachen aus der jeweils eigenen Perspektive prüft.

Oft kann es nach einigen rechtlichen Prüfungen zügig zu einer Einigung oder doch einer einvernehmlichen Scheidung kommen.

Sollten Sie gegen den Willen Ihres Expartners die Scheidung oder Durchführung von Folgesachen wünschen, bzw. nicht wünschen, benötigen Sie meistens zwingend einen Rechtsanwalt, der Sie in Ihrer Situation rechtlich vor dem Familiengericht vertritt.

Voraussetzungen der einigen Ehescheidung:

  • ein Jahr Trennungszeit
  • übereinstimmender Ehescheidungswunsch

Voraussetzungen zur Ehescheidung, falls ein Partner nicht geschieden werden möchte:

  • drei Jahre Trennungszeit

Härtefallscheidung gemäß § 1565 II BGB:

hier muss die Fortführung der Ehe, auch im Rahmen des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte für einen Ehegatten darstellen.

Zur Stellung des Ehescheidungsantrages benötige ich von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Eheurkunde
  • Geburturkunden der gemeinsamen Kinder