Kontrolle des Ehevertrages

Das OLG Koblenz hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Umfang der Ausübungskontrolle eines formgerecht zwischen den Eheleuten geschlossenen Vertrages zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Hierbei wurde im Beschluss vom 19.06.2023, Az.: 7 UF 228/23, festgestellt, dass eine Vertragsanpassung durch das Gericht in Form der Inhalts- und Ausübungskontrolle nur vorgenommen werden darf, soweit hiermit dann in der Konsequenz ehe-bedingte Nachteile ausgeglichen werden.

Die Inhalts- und Ausübungskontrolle wird durch das zuständige Gericht nach § 8 Absatz 1 Vers-AusglG ausgeübt. Hierbei wird durch das Gericht auch überprüft, ob beide Ehegatten bei Abschluss der notariellen Vereinbarung voll erwerbstätig und damit in der Lage waren, für ihr Alter volle Altersvorsorgeanrechte zu erwerben. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung wird dann vom Gericht angenommen, wenn alle in dem Ehevertrag enthaltene Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielen. Im Rahmen der Ausübungskontrolle prüft das Gericht noch weiter, ob die Vereinbarung zum Ausschlusses der Versorgungausgleich ungültig ist und die Rentenanwartschaften durch die Vertragsanpassung doch voll oder teilweise zum Ausgleich gebracht werden müssen. Hierbei definiert das OLG klar, dass der Versorgungsausgleich durch Vertragsanpassung nur insoweit durchzuführen ist, soweit dies zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erforderlich ist. Der Ehegatte darf also durch eine aufgrund der Inhalts- und Ausübungskontrolle durchgeführte Vertragsanpassung gerade nicht besser stehen, als er ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung stünde. Die richterliche Ausübungskontrolle muss sich dabei daran orientieren, welche Versorgungsanrechte der sich durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligt sehende Ehegatte ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können.


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