Familienrecht

Ehevertrag

Der Ehevertrag

Viele Eheleute setzen sich erstmalig mit den vollständigen rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen der Ehe auseinander, wenn eine Trennung ansteht.

Ein im Vorfeld geschlossener Ehevertrag gibt den Eheleuten Sicherheit bezogen auf die vermögensrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für den Fall einer Ehescheidung. Hier können vertraglich Regelungen vereinbart werden, die von den engen gesetzlichen Regelungen abweichen. Die Eheleute treffen damit im Vorfeld der Ehe selbstbestimmt die Entscheidung, wie für den Fall des Scheiterns der Beziehung mit den überwiegend vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe oder Lebenspartnerschaft umgegangen werden soll

Ein Ehevertrag kann vor allem sinnvoll sein, wenn

  • Sie einen Teil des Vermögens, zum Beispiel Betriebsvermögen oder eine Immobilie, für den Fall der Scheidung aus dem Zugewinnausgleichsverfahren heraushalten möchten
  • Unterhaltsansprüche für den Fall der Trennung und Scheidung klar geregelt werden sollen
  • geplant ist, dass ein Ehepartner die Kinder überwiegend erzieht, dafür auf Karriereschritte verzichtet und definiert werden soll, wie lange Unterhalt für den Fall der Scheidung bezahlt werden soll
  • Sie ein Zugewinnausgleichsverfahren für den Fall der Scheidung ausschließen möchten
  • der Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden soll

und in vielen anderen Konstellationen. Jede Situation weist eine eigene Besonderheit auf, die in einer ersten Beratung analysiert werden kann. Hier wird mit Ihnen die Architektur eines für Ihre Situation sinnvollen und tragfähigen Ehevertrages erarbeitet.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarung

Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung

Auch nach einer Trennung und/oder im Falle einer Scheidung können Sie in einer Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung außergerichtlich eigenverantwortlich in einem weitgesteckten rechtlichen Rahmen die Regelungen zu den Bereichen

  • Unterhalt
  • Zugewinn
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Hausrat
  • Immobilie
  • Ehewohnung

selber treffen. Regelmäßig ist eine einvernehmliche Regelung zeit-, kosten- und energiesparender als die streitige gerichtliche Auseinandersetzung. Ich habe langjährige Erfahrung darin, die Einigungsgespräche sensibel und mit Einfühlungsvermögen zu führen. Auch hier kann eine Beratung Aufschluss über sinnvolle Regelungen geben.

Mediationsgespräche

Falls Sie eine Mediation wünschen, kann der Inhalt einer solchen Vereinbarung in gemeinsamen Mediationsgesprächen erarbeitet werden.

Unternehmerehe

Unternehmerehe

Das Betriebsvermögen des Unternehmers oder der Unternehmerin unterfällt rechtlich für den Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, vollständig dem Zugewinnausgleich!

Dies kann in vielen Konstellationen bei der Scheidung die Existenz des Unternehmens und damit zusätzlich erschwerend die Existenzgrundlage der Partner und der Kinder, gefährden.

Denn aus den Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit, wird regelmäßig auch der Unterhalt bezahlt. Neben Gesellschaftern von Kapital- oder Personengesellschaften unterfallen auch freiberufliche Praxen, wie Arztpraxen, Anwaltskanzleien und Architekturbüros, dem Zugewinnausgleich.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag, in dem mindestens eine modifizierte Vereinbarung zum Zugewinnausgleich getroffen wird stellt sicher, dass die Existenzgrundlage, von der regelmäßig auch der Unterhalt für die Kinder sichergestellt wird, erhalten bleibt.

Wichtig ist hier, dass eine gültige Regelung getroffen wird, mit der das Betriebsvermögen für den Fall der Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird.

Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung

Minderjährige Kinder

Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch gegen ihre Eltern auf Unterhalt. Im Falle der Ehescheidung oder Trennung der Eltern gewährt üblicherweise der betreuende Elternteil den Naturalunterhalt, der andere Elternteil den Barunterhalt. Die Höhe der Unterhaltsbeträge wird ähnlich wie beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt berechnet. Auch hierzu ist es für eine verbindliche Beratung notwendig, dass die Einkommensverhältnisse des nicht betreuenden Elternteils bekannt werden.

Was sollen Sie mitbringen zu einer Beratung?

Sollten die Unterlagen vorhanden sein, bringen sie bitte die letzten 12 Einkommensbescheide und/oder den Steuerbescheid des letzten Jahres mit. Bei Selbständigen werden die letzten drei Steuerbescheide, die Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen benötigt. Auch hier können Verbindlichkeiten wie Darlehen, berufsbedingter Aufwand vollständig oder teilweise vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Erst nach einer genauen Berechnung steht das unterhaltsrelevante Einkommen fest.

In den meisten Fällen richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle. Die genaue Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlung ist aber weiter nach Höhe des Einkommens, Anzahl und Alter der Kinder und der Frage, ob weitere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, zu unterscheiden. In besonderen Fällen, so auch bei sehr hohen Einkommen, können die Unterhaltsbeträge auch über denen der Düsseldorfer Tabelle liegen.

Es muss weiter geprüft werden, ob Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes besteht, der bei einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern, wenn sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch ein Studium gilt als berufliche Ausbildung. Bei dem Anspruch volljähriger Kinder sind viele individuelle Aspekte zu beachten. So erhöht sich je nach Art der Ausbildung und Alter der Kinder der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Elternteile und auch die Rangrechte können von denen der minderjährigen Kinder abweichen.

Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Für Ehegatten und Lebenspartnerschaften ist im Falle einer Trennung und einer folgenden Scheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu differenzieren:

Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB

Der Gesetzgeber möchte, dass während der Trennungszeit beide Ehepartner noch in der gleichen Form am ehelichen Lebensstandard teilnehmen können.

Der Lebensbedarf beider Parteien soll möglichst gesichert werden. Der mehrverdienende Ehepartner ist also regelmäßig nach Abzug von Schulden und von Kindesunterhalt dem anderen Ehepartner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Diese Unterhaltszahlung darf aber einen bestimmten Selbstbehalt nicht antasten, der dem mehrverdienenden Ehegatten verbleiben muss, damit dieser seine eigene wirtschaftliche Existenz sichern kann.

Die genaue Berechnung ist vielseitig und komplex:
Immobilieneigentum welches selbstgenutzt wird, muss in vielen Fällen als Vorteil ebenso berücksichtigt werden, wie Einkommen aus Vermögen.
Bei einer Beratung zu möglichen Ansprüchen auf Trennungsunterhalt sollten – soweit vorhanden – folgende Unterlagen mitgebracht werden:

  • die letzten 12 Verdienstbescheinigungen beider Eheleute
  • die Steuerbescheide
  • bei Selbständigen: die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
  • Unterlagen zu weiteren Einnahmen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen
  • Unterlagen zu regelmäßigen ehebedingten Zahlungen aus Versicherungsverträgen, auf Darlehen, berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zum Betrieb, Gewerkschaftsbeiträge, Fortbildungskosten);

Bei Unternehmern sind einige Besonderheiten zu beachten.
Sollten keine Unterlagen des getrennten Ehegatten vorhanden sein, ist ein der Berechnung vorgeschalteter Auskunftsanspruch geltend zu machen. In diesem Falle würden die Unterlagen vorab vom getrennten Ehepartner mit Fristsetzung angefordert. Sollte dieser nicht kooperieren, muss Stufenantrag gestellt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Während beim Trennungsunterhalt der Anspruch dem Grunde nach im Falle unterschiedlicher Einkünfte regelmäßig besteht, gilt nach der Scheidung der Eheleute erst einmal der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Trotzdem wird in vielen Fällen der Ehegattenunterhalt fällig und ist zu zahlen, da das Gesetz Unterhaltstatbestände formuliert hat, die über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus Wirkung entfalten. Auf einen Betreuungsunterhalt der aufgrund von betreuungsbedürftigen minderjährigen Kindern anfällt, darf beispielsweise gar nicht verzichtet werden. So ist in Ihrem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Unterhaltsanspruch ab Rechtskraft der Ehescheidung bei begründeter Erwerbslosigkeit, notwendiger Kinderbetreuung, Krankheit oder geringem Eigeneinkommen, zu zahlen ist.

Alle für oder gegen den Unterhaltsanspruch entscheidenden Gründe und Ihre individuellen Möglichkeiten, können in einem Beratungsgespräch erörtert werden.

Zugewinn und Vermögen

Zugewinn und Vermögen

Für den Fall der Trennung und Ehescheidung werden regelmäßig Fragen des Güterrechts und der Vermögensverteilung zu prüfen sein.

Gesetzlicher Güterstand

Die meisten Eheleute befinden sich mangels ehevertraglicher Regelungen im gesetzlichen Güterstand, dem der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung ist dann der Anspruch auf Zugewinnausgleich zu prüfen.

Zugewinnausgleich

Gegebenenfalls haben Sie dann einen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich durch Ihren Partner, oder werden auf einen solchen von ihm in Anspruch genommen.

Zu einer Prüfung im Güterrecht sind sämtliche Vermögenswerte beider Ehepartner anzugeben. Wesentlich ist der wirtschaftliche Vergleich der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ebenso, wie der Vergleich der Vermögenswerte die bei der Eheschließung schon vorhanden waren.

Zustand bei Eheschließung

Wichtig ist also die Information, welcher Ehepartner mit welchem Vermögen bei Eheschließung in die Ehe gegangen ist und wer heute welchen Vermögenswert besitzt. Häufig haben Ehepartner eine gemeinsame Immobilie erworben und es stellt sich die Frage, ob diese im Zuge der Scheidung von einer Partei zum Alleineigentum übernommen wird. Alternativ stellt sich oft die Frage, ob die Immobilie veräußert wird oder eine anderweitige Vorgehensweise mit der Immobilie umgesetzt werden soll.

Anders als viele Eheleute glauben, wird im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes nicht das während der Ehe erworbene Vermögen eines Ehegatten automatisch auch zum Vermögen des anderen Ehegatten.

Unterschiede im Vermögenserwerb während der Ehe werden in der Zugewinngemeinschaft im Rahmen eines Zugewinnausgleiches miteinander ausgeglichen. Vermögensunterschiede hingegen, die schon vor der Eheschließung vorhanden waren, bleiben grundsätzlich bestehen.

Gerne kann bei einer individuellen Erstberatung oder Beratung über die Lösungsmöglichkeiten für Ihren Fall gesprochen werden. Eine Beratung hierzu kann häufig vor einer möglichen Eheschließung sinnvoll sein.

Immobilien bei Trennung / Scheidung

Immobilienbesitz

Immobilien spielen bei vielen Scheidungen oder  Lebenspartnerschaften in Aufhebung eine wesentliche Rolle.

Häufig wird von Paaren während der intakten Ehe oder Lebenspartnerschaft ein erheblicher Teil der Einkünfte in die Eheimmobilie gesteckt und es wurden eine oder mehrere Immobilien in der Ehezeit als  Wertanlage angeschafft. Die Frage, ob die Immobilien während der Zeit der Ehe oder Lebenspartnerschaft eine Wertsteigerung erfahren haben, spielt beim Zugewinnausgleich eine große Rolle.

Ebenso ist die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie von wesentlicher Bedeutung.

Sind beide Ehegatten Eigentümer einer Immobilie stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Immobilie durch einen Partner übernommen werden kann, oder die Immobilie veräußert werden muss. Hier sind dann oft die Darlehenskonditionen und deren Übernahmemöglichkeiten durch nur einen Ehegatten zu erörtern.

Um die wichtigen Fragen zu erörtern, sind häufig komplexe Berechnungen notwendig, die den Güterstand der Partner ebenso berücksichtigt, wie Fragen der Unterhaltsberechnung.

Auch bei der Anschaffung einer Immobilie in einer Ehe, ist die Beratung zu deren vermögensrechtlichen Wirkungen in der Ehe oder Lebenspartnerschaft wesentlich.

Versorgungsausgleich bei einer Ehescheidung

Der Versorgungsausgleich

Bei einer Ehescheidung wird grundsätzlich auch der Versorgungsausgleich mitgeregelt. Das bedeutet, die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, werden miteinander ausgeglichen. Schei­tert eine Ehe, sorgt der Ver­sor­gungs­aus­gleich dafür, dass die von den Ehe­part­nern er­wor­be­nen Rentenanwartschaften ge­teilt wer­den. So er­hält auch der­je­ni­ge Ehe­gat­te eine ei­gen­stän­di­ge Ab­si­che­rung für Alter und In­va­li­di­tät, der – zum Bei­spiel wegen der Kin­der­er­zie­hung – auf ei­ge­ne Er­werbs­tä­tig­keit ver­zich­tet hat.

Zur Durchführung eines Versorgungsausgleiches werden Ihnen vom Gericht oder von Ihrem Anwalt Formulare ausgehändigt, die zügig ausgefüllt werden müssen und Fragen zu Ihren bisherigen Versicherungszeiten enthalten. Anhand dieser Formulare ermitteln die Gerichte in Zusammenarbeit mit den Rentenversicherungsträgern Ihre jeweiligen Rentenversicherungsanwartschaften für den Versorgungsausgleich.

Das Gesetz beinhaltet folgende Parameter:

1. Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung

Das gel­ten­de Recht ver­lang­te eine Ver­rech­nung aller in der Ehe­zeit er­wor­be­nen An­rech­te aus den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gun­gen und einen Aus­gleich der Hälf­te des Wert­un­ter­schieds über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung.
Es wird jedes in der Ehe auf­ge­bau­te Ver­sor­gungs­an­recht im je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­sys­tem zwi­schen den Ehe­gat­ten hälf­tig ge­teilt. Jeder Ehe­gat­te er­hält dann sein ei­ge­nes „Ren­ten­kon­to“, also einen ei­ge­nen An­spruch gegen den je­wei­li­gen Ver­sor­gungs­trä­ger. Das ist der Grund­satz der „in­ter­nen Tei­lung“.  Es werden so auch die An­rech­te aus der be­trieb­li­chen und pri­va­ten Al­ters­vor­sor­ge schon bei der Schei­dung voll­stän­dig ge­teilt. Ein­be­zo­gen wer­den auch Ka­pi­tal­leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung.

Bei­spiel:
Der Ehe­mann hat in der Ehe­zeit zum einen eine Ren­ten­an­wart­schaft von 30 Ent­gelt­punk­ten in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­wor­ben (ent­spricht der­zeit 30 x 37,60 Euro = 1.128,00 Euro mo­nat­lich). Au­ßer­dem hat er in der Ehe eine An­wart­schaft aus einer be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (Pen­si­ons­kas­se) mit einem Ka­pi­tal­wert von 30.000 Euro auf­ge­baut. Durch den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­hält die Ehe­frau 15 Ent­gelt­punk­te bei der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung; fer­ner ge­gen­über der Pen­si­ons­kas­se einen An­spruch auf eine Be­triebs­ren­te mit einem Kapitalwert von 15.000 Euro. Die An­wart­schaf­ten des Ehe­manns wer­den ent­spre­chend ge­kürzt.

2. Aus­nahms­wei­se ex­ter­ne Tei­lung

Ab­wei­chend vom Grund­satz der in­ter­nen Tei­lung kann aus­nahms­wei­se eine „ex­ter­ne Tei­lung“ vor­ge­nom­men wer­den.
Ex­tern be­deu­tet dabei, dass die Tei­lung nicht beim Ver­sor­gungs­trä­ger des aus­gleichs­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, son­dern ex­tern er­folgt, indem die­ser Ver­sor­gungs­trä­ger den aus­zu­glei­chen­den Ka­pi­tal­be­trag bei einem an­de­ren Ver­sor­gungs­trä­ger ein­zahlt. Je nach Ausgestaltung der zu teilenden Versorgung, kann der Versorgungsträger selbst die externe Teilung verlangen.

Die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son kann ent­schei­den, ob durch diese Zah­lung eine für sie be­reits be­ste­hen­de Ver­sor­gung auf­ge­stockt oder eine neue Ver­sor­gung be­grün­det wer­den soll.

Bei­spiel:
Will der Ar­beit­ge­ber des Ehe­manns des­sen Ehe­frau ab­fin­den, kann er mit ihrem Ein­ver­ständ­nis das ihr zu­ste­hen­de Ver­sor­gungs­ka­pi­tal von 15.000 Euro aus der Pen­si­ons­kas­se bei­spiels­wei­se in eine Le­bens­ver­si­che­rung  zu ihren Guns­ten zweck­ge­bun­den ein­zah­len. Auch hier wird die An­wart­schaft des Ehe­manns dann ent­spre­chend ge­kürzt.

3. Aus­nahms­wei­se kein Ver­sor­gungs­aus­gleich

In be­stimm­ten Fäl­len fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht mehr statt: Geht es nur um ein­zel­ne ge­rin­ge Aus­gleichs­wer­te oder er­ge­ben sich auf bei­den Sei­ten bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten ähn­lich hohe Aus­gleichs­wer­te, soll das Fa­mi­li­en­ge­richt von der Durch­füh­rung des Aus­gleichs ab­se­hen.

Bei­spiel: Hat die Ehe­frau kurz vor der Schei­dung be­gon­nen, eine Ries­ter- Ren­te an­zu­spa­ren, und ist so wäh­rend der Ehe ein De­ckungs­ka­pi­tal von ins­ge­samt 1.000 Euro ent­stan­den, wird auf die Über­tra­gung der an­tei­li­gen 500 Euro ver­zich­tet. Ein Aus­gleich fin­det auch dann nicht statt, wenn beide Ehe­leu­te bei gleich­ar­ti­gen An­rech­ten über an­nä­hernd gleich hohe Ver­sor­gun­gen ver­fü­gen, also etwa, wenn der Ehe­mann wäh­rend der Ehe ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von 540 Euro und die Ehe­frau ge­setz­li­che Ren­ten­an­sprü­che in Höhe von mo­nat­lich 530 Euro er­wor­ben hat. Denn hier geht es nur um einen geringen Wert­un­ter­schied.
Bei einer kur­zen Ehe­zeit von bis zu drei Jah­ren (ein­schließ­lich des Tren­nungs­jahrs) fin­det ein Ver­sor­gungs­aus­gleich grundsätzlich nicht statt. Auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten oder Lebenspartners wird der Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehe durchgeführt.

4. Spiel­raum für Ver­ein­ba­run­gen

Die Ehe­leu­te haben Spiel­räu­me, Ver­ein­ba­run­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich zu schlie­ßen und so ihre ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten nach ihren in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen zu re­geln.

Wer­den Aus­gleichs­ver­ein­ba­run­gen zum Versorgungsausgleich im Rah­men der Schei­dung ge­schlos­sen, ent­fällt die bis­lang er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt. Das Fa­mi­li­en­ge­richt hat aber zum Schutz der Ehe­gat­ten zu über­prü­fen, ob die Ver­ein­ba­rung einer In­halts-  und Aus­übungs­kon­trol­le stand­hält und die geschlossene Vereinbarung nicht unbillig ist. Aus diesem Grunde ist eine umfassende Beratung zum Versorgungsausgleich wesentlich.

Fragen des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht

Im Falle einer Trennung der Eltern können Fragen des Umgangsrechtes mit den Kindern zu klären sein. Auch wenn Paare ohne Trauschein ein gemeinsames Kind bekommen, kann hier bei einer Trennung ein Klärungsbedürfnis bestehen.

Verweigert ein Elternteil dem anderen nach der Trennung das Umgangsrecht mit dem Kind, ist dieses Umgangsrecht gerichtlich zu regeln. Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 8 EMRK. Grundsätzlich steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, Ausnahmen gibt es auch hier nur dann, wenn der Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht. Auf einen entsprechenden Antrag hin regelt das Gericht den Umgang oder schließt ihn auch aus. Im Grundsatz haben die Gerichte die wesentliche Bedeutung von Umgang mit dem nicht permanent anwesenden Elternteil für betroffene Trennungskinder erkannt und ein gerichtlicher Ausschluss des Umgangsrechtes setzt sehr schwerwiegende Gründe voraus. Hier können psychische oder physische Störungen, eine Entführungsgefahr, sexueller Missbrauch, schwere Gewaltdelikte, Kindesmisshandlung und auch der Wille des Kindes eine entscheidende Rolle spielen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, beraten wir Sie gerne in einem Erstgespräch.

Sorgerecht: Fragen der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder

Sorgerecht

Im Falle einer Trennung der verheirateten Eltern können Aspekte der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder zu klären sein.

Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Möchte ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Trennung beantragen, muss dieser Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn der andere Elternteil dem Aufenthalt des Kindes widerspricht. Wenn der andere Elternteil dem Antrag nicht zustimmt, ist für eine gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes erforderlich, dass diese Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil alleine dem Wohl des Kindes entspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet ist oder wenn keine Kooperationsbereitschaft der Eltern mehr besteht. Auch bei Gleichgültigkeit, schwerer Alkoholkrankheit oder Gewaltneigung eines Elternteils kann mehrheitlich davon ausgegangen werden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil, dem Wohle des Kindes entspricht.

Rechtlichen Beistand bei der Beantragung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Väter, die Kinder mit einer Frau bekommen haben, mit der sie nicht die Ehe eingegangen sind und auch keine Sorgeerklärung gegenüber dem Jungendamt abgegeben haben, müssen einen Antrag beim Familiengericht stellen, wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge erhalten möchten. Hierfür benötigen sie oft rechtlichen Beistand bei der Beantragung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Kindesmutter vor dem Familiengericht.

Die Verfahren zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind aufgrund einer Vielzahl Verfahrensbeteiligter (neben dem anderen Elternteil und dem Jugendamt ist regelmäßig auch ein Verfahrensbeistand beteiligt) äußerst komplex und anspruchsvoll.

Fragen zur elterlichen Sorge stellen sich auch, wenn Paare ohne Trauschein ein gemeinsames Kind bekommen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, beraten ich Sie gerne in einem Erstgespräch.