Warum Unternehmerinnen und Unternehmer einen Ehevertrag abschließen sollten
Insbesondere Ehegatten die als Unternehmerin oder Unternehmer tätig sind, sollten über einen Ehevertrag nachdenken. Denn die vermögensrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die mit dem Tag der Ehe für Eheleute gelten, sind für Unternehmer besonders riskant. Wenn Sie erhebliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzen, eine freiberufliche Praxis oder eine Personengesellschaft betreiben, ist dieser Artikel für Sie wesentlich.
Rechtslage und Risiko des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
Empfehlenswert ist der Abschluss eines Ehevertrages da ohne einen solchen im Falle der Scheidung mit einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens und damit dann oft mit der Vernichtung der Lebensgrundlage gerechnet werden muss. Aus den monatlichen Einkünften, die in vielen Fällen überwiegend aus dem Unternehmen erzielt werden, wird oft der Unterhalt der gesamten Familie, einschließlich der unterhaltsbedürftigen Kinder, bestritten.
Gleichzeitig wird das Unternehmen aber im Falle einer Scheidung als eigener Vermögenswert im Rahmen des Zugewinns behandelt. Dies kann dann zu Ausgleichspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten im Rahmen der Scheidung führen. Ohne den Abschluss eines Ehevertrages treten die Eheleute mit dem Tag der Hochzeit in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Sollte das Unternehmen während der Dauer der Ehe an Wert gewonnen haben, führt dies im Falle einer Scheidung zu einem Anspruch auf Wertausgleich des anderen Ehegatten im Rahmen des dann durchzuführenden Zugewinnausgleichs. Je mehr Wertzuwachs das Unternehmen erzielt hat, desto höher kann der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten ausfallen. Oft ist aber das Unternehmen der Hauptvermögenswert des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Je nach dessen eigenem in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs kann dieser Zugewinnausgleichsanspruch den hälftigen inflationsbereinigten Wertzuwachs des Unternehmens oder der Gesellschaft ausmachen. Hier besteht dann bei der Scheidung ein Zahlungsanspruch in Euro. Dies gefährdet im schlimmsten Fall den Bestand des Unternehmens oder führt sogar zu einer Insolvenz. Dies ist für Unternehmer, deren gesamte wirtschaftliche Existenz häufig in dem Unternehmen liegt, zu einer insgesamt unbefriedigten Situation. Es steht so die Existenzsicherung der ganzen Familie und durch die wirtschaftliche Belastung, der Weiterbestand des Unternehmens auf dem Spiel.
Schwierigkeiten für Unternehmer bei einer Scheidung ohne Ehevertrag
Neben den großen wirtschaftlichen Belastungen, die durch einen Zugewinnausgleichsanspruch, in den ein Unternehmen einzubeziehen ist, entstehen können, gibt es noch eine Vielzahl weiterer Schwierigkeiten in diesen Fällen. Bereits für die Ermittlung des Ausgleichswertes können Jahre des gerichtlichen Verfahrens ins Land gehen. Die Bewertung des Unternehmenswertes, egal ob sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft oder auch eine freiberufliche Praxis handelt, ist regelmäßig schwierig. In den meisten Fällen müssen die Werte für den Fall einer streitigen Scheidung sachverständig ermittelt werden. Hierbei ist dann vor Gericht mit großen Auseinandersetzungen zu den Fragen, mit welchem Vermögenswert das Unternehmen zu bewerten ist und welcher Bewertungsansatz richtiger Weise vom Sachverständigen heranzuziehen ist zu rechnen. Die Bewertung eines Unternehmens als Vermögensbestandteils stellt eine schwierige Hürde im Scheidungsverfahren dar und kann mehrere Sachverständigengutachten erforderlich machen.
Hierdurch kann sich das Scheidungsverfahren für viele Jahre in die Länge ziehen.
Lösung: Ehevertrag
Um die Unternehmerin oder den Unternehmer abzusichern, sollte ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dieser sollte zumindest Regelungen zum Güterstand enthalten. Wenn die Ehegatten eine Familienplanung haben, die das längere Pausieren eines Ehegatten von der Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung vorsieht, sollten auch Vereinbarungen zum Unterhalt in dem Ehevertrag enthalten sein. Der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft oder Gesellschafter einer Personengesellschaft ist hier genauso angesprochen wie ein Ehegatte, der ein Einzelunternehmen oder eine freiberufliche Praxis betreibt. Es ist dabei nicht unbedingt notwendig, eine vollständige Gütertrennung zu vereinbaren. Es genügt häufig, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Im Rahmen der getroffenen Regelungen im Ehevertrag wird dann nicht die das gesamte Vermögen umfassende Gütertrennung vereinbart, sondern nur das Unternehmen für den Fall der Scheidung aus der Zugewinngemeinschaft ausgenommen. Andere Vermögensbestandteile unterfallen vollständig dem Zugewinnausgleich. Dies nennet man „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. Manchmal sind auch erbrechtliche Regelungen notwendig, da das Unternehmen im Todesfall nicht zerschlagen werden soll oder die Übernahme des Unternehmens bereits historisch geplant ist.
Um wirtschaftliche Benachteiligungen des anderen Ehegatten auszuschließen, können bereits im Ehevertrag Maßnahmen, zu dessen Vermögensaufbau oder entsprechenden Ausgleichszahlungen bei einer Scheidung vereinbart werden. Ebenfalls gelten sämtliche Regelungen, die auch bei Eheverträgen von Heiratswilligen berücksichtigt werden sollen.
Hierzu gehört insbesondere, dass die Eheleute sich im Rahmen der Vertragsgestaltung Gedanken machen, wie die Erwerbstätigkeit, die Altersvorsorge, ein Vermögenserwerb und die Kinderbetreuung in der Ehe und auch für den Fall der Scheidung geplant werden sollen.