Die einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung kann immer dann durchgeführt werden, wenn die Ehegatten sich über die Tatsache, dass die Ehe geschieden werden soll, einig sind. Wie eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann, ob hierdurch Kosten gespart werden können und was hierfür weiter notwendig ist, erklärt dieser Beitrag.

Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung hat viele Vorteile. Je nach Vorgehensweise bestehen hier Möglichkeiten, die Scheidung kostengünstiger durchzuführen, als eine streitige Scheidung. Neben dem Vorteil der Kostenersparnis wird eine einvernehmliche Scheidung häufig als gemeinsame, stressfreie und eigenverantwortliche Auflösung der Ehe wahrgenommen. Statt Streit und Unfrieden vor dem Richter auszutragen, erleben die Eheleute sich selbstbestimmt und autark in ihrer Entscheidung. Nicht das Gericht bestimmt in den wesentlichen Punkten, wie die wichtigen Folgesachen der Scheidung abgewickelt werden, sondern die Eheleute übernehmen hier selber die Gestaltung.

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung

Wichtigstes Kriterium der einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Eheleute in der Lage sind, in Bezug auf die Scheidung in einem Mindestmaß zu kooperieren.

Je nachdem, welche Regelungen im Rahmen der Trennung und der Scheidung zu treffen sind, können die Anforderungen an eine einvernehmliche Scheidung unterschiedlich aussehen. Hier ist insbesondere die einvernehmliche Scheidung mit geringem Regelungsbedarf von der einvernehmlichen Scheidung mit größerem Regelungsbedarf zu unterscheiden.

Die einvernehmliche Scheidung mit geringem Regelungsbedarf

Es gibt Scheidungen, bei denen neben dem Ausspruch der Ehescheidung wenig zu klären ist. Ob es neben der Scheidung selbst noch weiteren Regelungsbedarf zu den Folgesachen wie Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, Eheimmobilie und Hausrat gibt, sollte im Rahmen einer Erstberatung geprüft werden. Es gibt viele Konstellationen, in denen der Ausspruch der Scheidung und ggfs. noch die Klärung des Versorgungsausgleichs, die Ehe umfassend und ausreichend beendet.

Die einvernehmliche Scheidung mit großem Regelungsbedarf

Auch wenn es neben der Scheidung noch viele Umstände der Trennung gibt, die zu klären sind, kann eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden. Zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich, zum Kindesumgang oder zur Vermögensaufteilung können einvernehmliche Regelung getroffen werden. Zu prüfen ist dann, ob gesetzliche Formvorschriften einzuhalten sind, wie die notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung.

Vorgehensweise bei einer einvernehmlichen Scheidung

In einer Erstberatung sollte geklärt werden, ob es neben dem Scheidungsantrag noch weiterer Regelungen bedarf. Wenn das Trennungsjahr bereits abgeschlossen ist, kann der Scheidungsantrag durch einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Stellung des Scheidungsantrages durch einen Rechtsanwalt ist in Deutschland immer noch notwendig. Nach Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses wird dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Innerhalb einer zwei- bis dreiwöchigen Frist kann dieser dann sein Einverständnis zur Scheidung erklären. Bei Ehen, die länger als drei Jahre gedauert haben, wird das Gericht parallel zur Ehescheidung immer ein Verfahren zum Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) führen. Der Versorgungsausgleich kann beispielsweise durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden, solange dies nicht unbillig ist. Wenn dem Gericht alle erforderlichen Erklärungen und für den Fall der Durchführung des Versorgungsausgleiches auch die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen, wird das Gericht einen Termin bestimmen. Beim Gerichtstermin muss mindestens ein Anwalt anwesend sein, um den Antrag zur Scheidung zu stellen.

Kosten einer einvernehmlichen Scheidung

Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung regeln sich nach Gesetz und damit nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Üblicherweise wird das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen als Gegenstandswert herangezogen und dieser Gegenstandswert ergibt im Rahmen der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Kosten. Dies ist nicht anders als bei einer streitigen Scheidung.

Die Kosten können dann gespart werden, wenn sich ein Ehegatte entscheidet, bei der Scheidung ohne rechtliche Vertretung zu bleiben und eine Einigung dazu getroffen wird, die Kosten insgesamt (also auch die Anwaltskosten) zu teilen. Bei einigen Gerichten in der Bundesrepublik minimiert das Gericht den Gegenstandswert um 20 % bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Gerne kann ich sie zu den Möglichkeiten und Kosten Ihrer einvernehmlichen Scheidung beraten. Sie können auch jederzeit hier den Auftrag zur Einreichung einer einvernehmlichen Scheidung stellen.

                 


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