Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung zur Veräußerung von Miteigentumsanteilen an in der Ehe von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Immobilien getroffen, die beachtenswert ist. Verkauft der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.2.2023 unter dem Az.: IX R 11/21 entschieden.
Der Ehemann hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus gekauft. Die Eheleute bewohnten dieses mit dem gemeinsamen Kind. Nachdem die Ehe vor dem Aus stand, zog der Ehemann nach sieben Jahren aus dem Objekt aus. Die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Die Ehe wurde geschieden.
Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrenntlebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Die Ehefrau setzte den Ehemann unter Druck und drohte die Versteigerung an. Schließlich veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Die Ehefrau bewohnte das Einfamilienhaus dann weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken. Der Ehemann hatte bei der Veräußerung seines Miteigentumsanteils einen Gewinn erzielt.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn des Ehemannes aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Der Ehemann klagte vor dem Finanzgericht, dieses wies die dagegen erhobene Klage erstinstanzlich zurück.
Der Bundesfinanzhof hielt das Urteil der Vorinstanz aufrecht. Als Begründung führte er aus, ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liege vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert werde. Dies gelte auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Ehegatten und Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Der Veräußerungsgewinn einer Immobilie in einer solchen Konstellation muss nur dann nicht versteuert werden, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung vom Veräußerer zu Wohnzwecken genutzt wurde. Alternativ ist der aus dem Erlös errechnete Veräußerungsgewinn auch dann nicht zu versteuern, wenn die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Bundesfinanzhof stellt aber eindeutig fest, dass ein in Scheidung befindlicher Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn er selber dort persönlich ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Das Gericht befand, dass eine Zwangslage, wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, die eine Besteuerung ausschließen würden, nicht vorlag. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner mit der Androhung der Teilungsversteigerung erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die Beachtung steuerlicher Grundsätze im Rahmen einer für beide Eheleute dienlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist. Im Zweifel sollte immer ein Steuerberater hinzugezogen werden.